Finanzierungsmöglichkeiten einer Lerntherapie
Ihr Kind benötigt lerntherapeutische Hilfe? Und diese Hilfe jetzt!
Falls es Ihnen nicht möglich sein sollte die Kosten für eine Lerntherapie (zeitweise) selbst zu tragen, dann sprechen Sie uns an. Für Familien in besonderen Lebenssituationen ist es oftmals ein mühsamer und bürokratischer Weg nach einer externen Finanzierung zu suchen und die Zeit für Ihr Kind verrinnt ungenutzt. Wir beraten Sie gerne zu alternativen Möglichkeiten und dies natürlich vertraulich und kostenlos. Unserer langen Erfahrung nach zählt jeder Tag für Ihr Kind. – Warten Sie nicht! Je früher wir ihm erklären können, weshalb es die Schwierigkeiten hat und wie es hiermit umgehen kann, desto schneller wird es entlastet, und erzielt nachhaltige Erfolge.
ReBBZ (regionale Bildungs- und Beratungszentren)
In Hamburg haben Sie die Möglichkeit eine Lerntherapie im Rahmen einer Außerunterrichtlichen Lernhilfe (AUL) finanziert zu bekommen. SCHULWERK kooperiert in diesem Bereich bereits seit langem erfolgreich mit den ReBBZs in Hamburg.
Um eine AUL in Anspruch nehmen zu können gilt es leider einen langwierigen Prozess zu durchlaufen:
Wenn Ihr Kind in den üblichen Tests (z.B. Hamburger Schreibprobe/HSP oder Hamburger Rechentest), die verbindlich jährlich in allen Klassen der Hamburger Schulen geschrieben werden, einen Prozentrang gleich/unter 5 erzielt, muss die Schule für eine additive Förderung vor Ort sorgen. Nach einem Schulhalbjahr Förderung erfolgt eine erneute Testung mit den oben genannten Verfahren. Vorausgesetzt diese Testung ergibt weiterhin nur einen Prozentrang gleich/unter 5, können Sie als Eltern einen Antrag auf AUL bei der Schule einreichen, die eine Stellungnahme schreibt und dem Antrag weitere Unterlagen beifügt. Die Schule reicht die vollständigen Unterlagen anschließend an das zuständige ReBBZ weiter. Hier werden ggf. noch weitere Testungen vorgenommen und eine abschließende Stellungnahme zum Antrag erstellt. Erst dann kann über eine Bewilligung entschieden werden.
Bewilligt wird in der Regel eine AUL im Bereich Lesen und/oder Rechtschreiben nur Schülerinnen und Schülern, die eine 3. bis 6. Klasse besuchen und im Bereich Rechnen für Schülerinnen und Schüler, die eine 2. bis 4. Klasse besuchen.
Krankenkassen
Lernstörungen, wie die Lese-Rechtschreibstörung oder Dyskalkulie, sind in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) als umschriebene Entwicklungsstörungen aufgenommen. Es liegt daher nahe von einer Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen auszugehen. Nach aktueller Rechtsprechung werden trotz dessen weder die Lese-Rechtschreibstörung noch die Dyskalkulie als eine Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts betrachtet und somit entsprechende Lerntherapien nicht durch die Krankenkassen finanziert.
Jugendamt
Nach § 35a SGB VIII kann eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bewilligt werden.Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eine Lese-Rechtschreibstörung oder eine Dyskalkulie ist oftmals eine sehr belastende Situation und kann zu einer starken seelischen Beeinträchtigung führen.
Für die Kostenübernahme durch das Jugendamt ist eine Reihe von Schritten notwendig.
Hinsichtlich der Abweichung, bzw. der Gefährdung, der seelischen Gesundheit bedarf es einer Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen z.B. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.
Die Schule sollte ebenso bescheinigen, dass bei Ihrem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist.
Mit einem entsprechenden Diagnose-Gutachten und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts beantragt werden.
Wenn Sie diesen Weg wählen wollen, bedenken Sie bitte, dass dies Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. (Terminierung, Testung, Auswertung und Gutachtenerstellung des unabhängigen Sachverständigen bis zu sechs Monaten; Bearbeitung und Bewilligung durch das Jugendamt bis zu drei Monaten)
Jobcenter - Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
In Hamburg können diese Mittel bedauerlicherweise nicht für die Finanzierung einer Lerntherapie beantragt werden. Die vorgesehenen Finanzmittel fließen zurzeit in die Lernförderung (nach § 45 des HmbSG „Fördern statt wiederholen“) der Hamburger Schulen, um diese mitzufinanzieren. Die derzeitige Praxis ist noch nicht abschließend juristisch geklärt. Mit einer zeitnahen Verfahrensänderung ist nicht zu rechnen.
Für Schleswig-Holstein gilt:
Alle BuT-Berechtigten aus den oben genannten Personengruppen bekommen automatisch eine Bildungskarte im Checkformat von ihrer zuständigen Behörde. Um die Finanzierung einer Lerntherapie aus BuT-Mittel zu erhalten, sprechen Sie uns an. Sie bekommen von uns ein Angebot ausgehändigt, mit dem Sie sich an Ihren persönlichen Sachbearbeiter wenden. Dieser entscheidet über die Maßnahme (i.d.R. geschieht dies sehr zeit-nah). Bei erfolgter Bewilligung kann Ihr Kind umgehend mit einer Lerntherapie starten.
BuT-berechtigt sind Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemeinbildende Schule oder eine berufsbildende Schule besuchen, wenn folgende Leistungen bezogen werden:
- Arbeitslosengeld nach SGB II (ALG II / „Hartz IV“)
- Sozialgeld, SGB XII-Leistungen*
(Sozialhilfe, Grundsicherung bei Erwerbsminderung) - Asylbewerberleistungen*
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
Stiftungen
Stiftungen haben sich, unserer Erfahrung und Zusammenarbeit nach, als sehr gute Kooperationspartner gezeigt. In der Regel haben sie es sich zur Aufgabe gemacht, auch vor Einzelschicksalen nicht die Augen zu verschließen und rasche Hilfe zu leisten. Insbesondere zeichnen Stiftungen sich durch ihren schnellen und unkomplizierten Bewilligungsprozess aus.
Das SCHULWERK stellt gerne die Verbindung zu geeigneten Stiftungen her und hilft bei der Begründung von Anträgen.
Zu bedenken ist hierbei, dass Hilfen in der Regel nur für Kinder und Jugendliche von Eltern oder Sorgeberechtigten mit geringem Einkommen bereitgestellt (der Bezug von Transferleistungen ist hierfür aber keine Bedingung). Eine finanzielle Selbstauskunft gegenüber einer Stiftung ist daher zwingend erforderlich.
Finanzamt
Eine selbst finanzierte Lerntherapie kann unter Umständen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (gem. § 33 EStG). Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine medizinische Indikation vorliegt, aus der sich die zwingende Notwendigkeit der Fördermaßnahmen ergibt. Diese kann nur anerkannt werden, wenn dem Finanzamt ein amtsärztliches Attest vorliegt, aus dem hervorgeht, dass es sich bei der behandelten Lernstörung des Kindes um eine Krankheit handelt. Das amtsärztliche Attest muss vor Beginn der Lerntherapie eingeholt werden.